©

2021 bringt Neuerungen für Menschen mit Behinderung

von Portrait von Christine Pittermann Christine Pittermann
Veröffentlicht am 23. Februar 2021

Ein neues Jahr bringt nicht nur neue Vorsätze, die sich jeder setzt, wie bspw. mit dem Rauchen aufhören, mehr Sport treiben und einfach gesünder zu leben, sondern es bringt auch immer wieder gesetzliche Änderungen mit sich. So auch das neue Jahr 2021. Auch wenn einige Gesetze eher zum Ärgernis der Menschen werden, wie bspw. erhöhte Kraftfahrzeugversicherungen, so gibt es auch Gutes zu berichten. Denn mit dem 01.01.2021 sind neue gesetzliche Bestimmungen in Kraft getreten, die Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen betreffen.

Änderungen im Recht der Eingliederungshilfe & im Behindertenpauschbetrag

Oft benötigen Menschen mit Behinderung Unterstützung in verschiedenen Lebensbereichen. Insbesondere soll diese die Leistungen der Eingliederungshilfe gewährleisten. Hier ist es das Ziel, dass die Betroffenen am Leben möglichst selbstbestimmt teilnehmen können. So wurde das Recht der Eingliederungshilfe durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) in weiten Teilen neu geregelt. So ist es nicht mehr Bestandteil der Sozialhilfe im Sozialgesetzbuch 12, sondern im Teil 2 des Sozialgesetzbuch 9 zu finden. Doch eine der größten Änderungen ist die Trennung der Fachleistung der Eingliederungshilfe von den existenzsichernden Leistungen.

Zudem steht Menschen mit einem Grad der Behinderung, der unter 50 steht ab diesem Jahr ein Behinderten-Pauschbetrag zu und das ohne die bisher geltenden Vorbedingungen.

Häufig benötigen Menschen mit geistiger oder körperlicher Einschränkung besondere Medikamente, spezielle Hilfsmittel oder auch eine persönliche Betreuung im Alltag. Diese Kosten können sie bis zu einem gewissen Anteil und ohne Einzelnachweis pauschal von der Steuer absetzen – eben über den Behindertenpauschbetrag.

Welche weiteren Neuerungen es gibt, kann diese online nachlesen unter dem Stichwort „Neuerungen für Menschen mit Behinderung 2021“. Doch wie ist es um das barrierefreie Wohnen sowie das soziale Wohnen bestellt? In diesem Sektor erhalten Bund und Länder „schlechte Sozial-Noten“.

Das soziale Gewissen versagt beim Wohnen

Das Fazit von zwei Wohnungsbau-Studien, die vom Pestel-Institut (Hannover) und dem schleswig-holsteinischen Bauforschungsinstitut ARGE für zeitgemäßes Bauen lautet: Das soziale Gewissen des Staates - Beim Wohnen versagt es.

Dabei sind die Experten zu dem Ergebnis gekommen, dass Bund sowie Länder entscheidende Fehler in der Wohnungsbaupolitik gemacht haben. Diese würde sich vor allem jetzt in der Corona-Krise rächen. Aber zugleich bietet die Corona-Pandemie eine Chance: Die Umwandlung von Büros in Wohnraum. Aufgrund der wachsenden Akzeptanz vom Homeoffice könnten freiwerdende Büros zu Wohnungen mit der Hilfe von staatlichen Förderungen umgebaut werden. Die Wissenschaftler sehen hier ein Potenzial von 235.000 „Ex-Büro-Wohnungen“ bis 2025.

Allerdings müsse dafür eine strikte Sozialquote vorgegeben werden, wie das Verbändebündnis „Soziales Wohnen“ fordert. So könne es nicht sein, dass die Büros in attraktiven Innenstadtlagen durchweg zu Luxus-Wohnungen würden. In diesem Fall müssen die Sozialwohnungen ebenfalls barrierefrei umbaubar sein oder entsprechend zur Verfügung gestellt werden.

Es besteht ein grosser Bedarf an barrierefreien Wohnungen

Gleiches gilt auch für barrierefreie Wohnungen. Wer durch einen Unfall unter einer Behinderung leidet oder es einen Pflegefall gibt, muss es möglich sein, die Wohnung bzw. das Haus entsprechend umzubauen. In dieser Hinsicht muss der Start Hilfestellung geben. Betroffenen finden Hilfe um bestimmte Förderungen zu beantragen online sowie Informationen rund die Finanzierungsmöglichkeiten und Fördermöglichkeiten.

Ein jeder der solche Wohnungen wolle, der darf die gesetzlichen Standards nicht senken, wie es in einer Presseinformation der Monotoring-Stelle heißt. Die wissenschaftliche Mitarbeiterin der Monotoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention Susann Kroworsch erklärte, dass der vorliegende Gesetzesentwurf der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Änderung der Landesbauordnung NRW eine klare Absage an das selbst gesetzte Ziel, Barrierefreiheit auszubauen sei. Des Weiteren erklärt Sie (Zitat): „Die vorgesehenen Änderungen stehen in einem eklatanten Widerspruch zu den Verpflichtungen aus der UN-Behindertenrechtskonvention, nämlich dass Wohnungen uneingeschränkt barrierefrei auffindbar, zugänglich und nutzbar sein müssen. Sie stehen auch im Widerspruch zum großen Bedarf an barrierefreiem Wohnraum in Nordrhein-Westfalen, der nur mit klaren Vorgaben in der Landesbauordnung gedeckt werden kann.“