©

Schneeräumen vor dem Haus - Eigentümer haften für den Gehweg

von Portrait von Christine Pittermann Christine Pittermann
Veröffentlicht am 1. Oktober 2021

Es gibt viele Dinge, die im Winter Freude bereiten, das Schneeschippen gehört sicherlich nicht dazu. Jedoch sollten sich gerade Eigentümer damit beschäftigen, denn diese haften für den eigenen Gehweg. So muss in den kalten Monaten dafür gesorgt werden, dass der Bürgersteig geräumt und gestreut ist. Macht man das nicht und es kommt ein Passant zum Sturz, wird man zur Rechenschaft gezogen.

In einigen Kommunen wird ein solcher Fall sogar als Verletzung der Winterdienstpflichten, mit einer Geldbuße von bis zu 500 Euro bestraft. Grund genug sich intensiver mit dem Thema auseinanderzusetzen und den Winterdienst lieber professionell erledigen zu lassen.

Winterdienst ist Pflicht

In den meisten Kommunen wird der Winterdienst für den Bürgersteig auf die Anlieger delegiert. Das geht jedoch nur innerhalb geschlossener Ortschaften. Die individuellen Regelungen können in den kommunalen Satzungen nachgelesen werden. Feststeht jedoch, dass der Winterdienst Pflicht ist. Ob die Stadt selbst, ein Dienstleister oder die Eigentümer für die Räumung zuständig sind, unterscheidet sich dabei je nach Wohnort.

Bildet sich nur vereinzelt Glätte, dann sind die Verkehrsteilnehmer noch selbst für ihre Gesundheit verantwortlich. Eine Räum- und Streupflicht besteht, wenn allgemeine Straßenglätte oder Schneefall vorliegen. Dann ist ein Winterdienst verpflichtend und es muss rechtzeitig sowie ausreichend geräumt werden.

Damit das zuverlässig passiert, lohnt es sich die Verantwortung an einen Winterdienst zu übertragen. So findet man mit gelford.de einen Partner, der neben dem Winterdienst auch viele weitere Reinigungs- und Hausmeistertätigkeiten übernimmt. Als Vermieter erhält man ein rundum Paket und stellt sicher, dass zu den vorgeschriebenen Zeiten geräumt und gestreut ist. Auch rechtlich haftet der Anbieter und man muss sich morgens keine Gedanken um die Räumung des Gehweges machen. 

Wann muss der Gehweg geräumt sein?

Die Anlieger sind für ihre Gehwege zuständig und müssen diese zu festen Uhrzeiten geräumt haben. Einzelne Regeln variieren je nach Ort, die wichtigsten Punkte sind jedoch gleich: So muss der Gehweg montags bis samstags zwischen 7 und 20 Uhr und an Sonn- sowie Feiertagen zwischen 8 und 9 bis 20 Uhr sicher begehbar sein.

Es reicht übrigens nicht aus, unter der Woche um 7 Uhr mit der Räumung zu beginnen. Der Weg muss zu dieser Uhrzeit bereits frei begehbar sein.

Der Winterdienst muss geregelt sein

Nicht nur die Zahl an Erkältungen steigt in der kalten Jahreszeit an, auch die Forderungen an Schadenersatz gehen in den nassen, kalten und glatten Monaten rapide in die Höhe. Sowohl vor Krankheit als auch vor Verletzungen auf dem eigenen Bürgersteig, gilt es sich also zu schützen. Ein Dienstleister kann garantieren, dass der Bereich vor dem eigenen Haus immer zu den festgeschriebenen Zeiten geräumt und gestreut ist. Dafür ist jedoch eine detaillierte Einsatzplanung notwendig, so sichert man sich gegen falsche Haftungsansprüche ab.

Feste Uhrzeiten festzulegen hilft dabei genauso, wie die aktuelle Wetterprognose im Blick zu halten. So können in Absprache mit dem Dienstleister spontane Einsätze ausgelöst werden. Zudem kann der externe Dienst entweder täglich oder lediglich unter der Woche kommen, ganz nach den eigenen Bedürfnissen.

Profis beauftragen

Auch wenn zwischen den einzelnen Mietern des Hauses ein gutes Verhältnis besteht, sollte der Winterdienst schriftlich festgehalten und durch einen externen Dienstleister wie Gelford übernommen werden. Schließlich haftet am Ende der Vermieter, wenn nicht für einen geräumten Gehweg gesorgt wurde.

Durch den Einsatz von Profis, kann Problemen vorgebeugt werden und der Vermieter ist rechtlich abgesichert. Insbesondere wenn man nicht selbst im Haus wohnt und die Pflichten dauerhaft überprüfen kann, lohnt sich ein Dienstleister.

Winterdienst ist steuerlich absetzbar

Der Einsatz eines externen Winterdienstes kann zudem steuerlich geltend gemacht werden. 20 % der Arbeitskosten werden direkt von der Einkommenssteuer abgezogen. Kosten für Streumittel sind ebenfalls steuerlich absetzbar, genau wie notwendiges Equipment. Diese Ausgaben fallen wie viele weitere haushaltsnahe Dienstleistungen unter Werbungskosten und können in Anlage V der Steuererklärung eingetragen werden.

Es lohnt sich für Vermieter also gleich dreifach einen Winterdienst zu engagieren: Neben den steuerlichen Vorteilen, ist dieser rechtlich abgesichert und Passanten werden vor Verletzungen geschützt.