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Erste Kontrollen durch Behörden: Zweckentfremdung von Garagen kann bis zu 10.000 EUR an Bußgeld kosten

von Portrait von Arzu A. Kayvani Arzu A. Kayvani
Veröffentlicht am 6. Januar 2025

Im Netz kursieren momentan Meldungen, dass vermehrt Garagenkontrollen durch die Behörden stattfinden. „Warum das? Was geht die Behörden meine Garage an?“ werden sich da viele fragen. Aber egal ob als Eigentümer oder als Mieter – über Ihre Garage dürfen Sie in Deutschland entgegen Ihrer Annahme eben nicht frei verfügen.

Die Nutzung von Garagen ist landesrechtlich geregelt, unabhängig davon, ob sie gemietet oder im Eigentum stehen. Der Spielraum für alternative Nutzungen ist begrenzt: Grundsätzlich dürfen in Garagen nur Kraftfahrzeuge abgestellt werden. Jede andere Nutzung könnte als Zweckentfremdung gelten – ein Verstoß, der teuer werden kann.

Garagen sind primär als Unterstand für Kraftfahrzeuge vorgesehen und werden auch nur als solche genehmigt. Die rechtlichen Vorgaben zur Nutzung sind in den meisten Bundesländern in sogenannten Garagenverordnungen (GaVo) oder ähnlichen Vorschriften geregelt. Zusätzlich gibt es die Muster-Garagenverordnung (M-GarStVO), die weitgehend ähnliche Regeln zur Nutzungsart vorgibt. Ziel dieser Vorschriften ist es, sicherzustellen, dass Garagen ihrer Hauptfunktion, nämlich der Bereitstellung von Parkraum, gerecht werden.

Was darf in der Garage gelagert werden?

Unproblematisch ist die Lagerung von typischem Kfz-Zubehör wie Reifen, Dachgepackträgern oder Frostschutzmitteln in kleinen Mengen. Auch die Aufbewahrung von Kraftstoff ist in Maßen erlaubt, sofern der Brandschutz beachtet wird. Die Höchstmengen sind in den jeweiligen Verordnungen festgelegt – zum Beispiel bis zu 200 Liter Diesel und 20 Liter Benzin in bruchsicheren Behältern für Kleingaragen.

Motorräder können unter bestimmten Voraussetzungen in der Garage abgestellt werden, solange dies die Nutzung durch einen zugelassenen und fahrbereiten Pkw nicht beeinträchtigt. Eine Nutzung der Garage für andere Zwecke, wie etwa als Lagerraum, Werkstatt oder Partyraum, ist hingegen nicht erlaubt. In solchen Fällen müsste eine separate Baugenehmigung eingeholt werden.

Was ist verboten?

Nach den geltenden Verordnungen dürfen Garagen nicht als allgemeine Abstellräume genutzt werden. Gegenstände, die keinen Bezug zum Fahrzeug haben, wie Gartenmöbel, Grills oder Fahrräder, sind tabu. Auch die Nutzung als Werkstatt, selbst für kleinere Reparaturen am eigenen Auto, ist problematisch, da dies eine Zweckentfremdung darstellen kann. Zudem ist das Abstellen von nicht zugelassenen Fahrzeugen, wie etwa Oldtimern, ebenfalls untersagt.

 

Die Zweckentfremdung von Garagen wird von den Kommunen streng geahndet, da in vielen Städten ein akuter Parkplatzmangel herrscht. Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 10.000 Euro geahndet werden, je nach Bundesland. Zusätzlich drohen weitere Konsequenzen: Mieter können die Garage gekündigt bekommen, und Eigentümern kann eine Abrissverfügung auferlegt werden. Auch eine Anordnung zur Entrümplung ist möglich. Die Ordnungsämter kontrollieren zunehmend, ob Garagen bestimmungsgemäß genutzt werden.