Wichtige Änderung ab 2025 - Kassenbon der Apotheke muss den Namen enthalten
Veröffentlicht am 11. Dezember 2024
Und noch eine neue Steuerregelung, die 2025 auf uns zukommt. Es wird als Bürger einfach nicht leichter, die Bürokratie in Deuitschland zu bewältigen. Ab 2025 müssen Kassenbons von Apotheken den Namen des Patienten enthalten, damit selbst getragene Medikamentenkosten steuerlich abgesetzt werden können.
Dies wird nötig, da das E-Rezept das Papierrezept ersetzt und ohne diese Ergänzung der Nachweis für das Finanzamt unvollständig wäre. Ab 2025 aber muss zwingend der Name des Patienten auf dem Kassenbon der Apotheke vor Ort oder der Rechnung der Online-Apotheke vermerkt sein, um die Kosten geltend machen zu können.
Der Bürger muss also wieder selbst aktiv werden!
Denn den Namen auf den Bon zu schreiben, genügt dabei nicht. Jana Bauer, stellvertretende Geschäftsführerin beim Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine, sagt: „Das BMF-Schreiben enthält konkrete Angaben zur Nachweisführung, sodass handschriftliche Vermerke nicht zulässig sein dürften.“
Für 2024 gilt noch eine Kulanzregelung, doch ab 2025 ist der Nachweis zwingend erforderlich. Patienten müssen aktiv die Apotheke bitten, ihren Namen auf dem Bon zu vermerken, da handschriftliche Einträge nicht zulässig sind. Apotheken arbeiten derzeit an technischen Lösungen, um den Namensaufdruck datenschutzkonform zu gestalten. Ob sie das bis 2025 schaffen?