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Staatlich geförderte Rente: Was hat sich geändert?

von Portrait von Christine Pittermann Christine Pittermann
Veröffentlicht am 27. April 2022

Bei staatlich geförderten Altersvorsorgeprodukten wie der Riester- und der Rürup-Rente gab es einige Änderungen. So ist der Garantiezins gesunken. Außerdem ergaben sich Anpassungen bei Höchstbeiträgen und steuerlicher Anrechnung. Zudem gab es ein interessantes Urteil, das vor allem Altverträge betrifft.

Garantiezins sinkt auf 0,25 %

Zum 1.1.2022 ist der Garantiezins (eigentlich: Höchstrechnungszins) für Neuverträge von 0,9 % auf 0,25 % gesunken. Dieser Garantiezins gilt für Riester- und Rürup-Verträge auf Basis von klassischen Rentenversicherungen und ebenso für jede neu abgeschlossene private Rentenversicherung ohne staatliche Förderung.

Die Absicherung des Garantiezinses schmälert die Attraktivität versicherungsbasierter Altersvorsorgeprodukte weiter. Tatsächlich boten jedoch schon vor der Absenkung des Höchstrechnungszinses viele Anbieter gar keinen Garantiezins mehr an. Selbst der neue Garantiezins von 0,25 % wird längst nicht überall garantiert.

Eingeschränktes Angebot an Riesterverträgen

Das Angebot an Neuverträgen ist limitiert. Viele Anbieter haben den Markt verlassen. So hat etwa die Fondsgesellschaft DWS bereits zum 1. Juli 2021 das Neugeschäft mit Riester Renten eingestellt. Bestandsverträge werden ohne Änderung weitergeführt.

Die DWS begründet ihre Abkehr mit der vom Gesetzgeber geforderten, vollständigen Beitragsgarantie. Diese mache es im aktuellen Zinsumfeld schwer, in chancenreiche Aktienanlagen zu investieren. Stattdessen müsse das Geld der Anleger fast ausschließlich in Anlagen mit sehr niedriger oder sogar negativer Rendite investiert werden. Die Sparkassen Fondsgesellschaft Deka wird das Neugeschäft mit Riesterverträgen zum 1. Juni 2022 einstellen.

Urteil: Garantiezins gilt auch für Erhöhungsbeiträge

Eine gute Nachricht für Riestersparer kommt aus der Rechtsprechung. Das Oberlandesgericht Koblenz hat entschieden, dass Riesteranbieter den bei Vertragsabschluss zugesagten Garantiezins auch für Erhöhungsbeiträge der Sparer zusichern müssen.

Im beklagten Fall hatte der Riesteranbieter die Erhöhungsbeiträge eines Kunden nur mit dem neuen Höchstrechnungszins verzinst und nicht mit dem Garantiezins, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses galt. Erhöhungsbeiträge sind bei der Riester-Rente z.B. notwendig, um bei steigendem Einkommen oder wegfallenden Kinderzulagen die volle Grundzulage zu erhalten.

Rürup Rente und Steuer: Höchstbeitrag sinkt, absetzbarer Teil steigt

Auch bei der Rürup-Rente gibt es einige Änderungen. Hier können Sparer nun einen höheren Teil der Einzahlungen von der Steuer absetzen. Allerdings sinkt der Rürup Höchstbeitrag.

Der Hintergrund: Der Rürup Höchstbeitrag orientiert sich an der Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung West. Diese Beitragsbemessungsgrenze ist zum 1. Januar 2022 von 104.400 EUR auf 103.800 EUR gesunken.

Der maximal steuerlich absetzbare Betrag der Rürup-Rente sinkt deshalb von 25.768,80 EUR im Jahr 2021 auf 25.638,60 EUR im Jahr 2022. Dennoch fällt die steuerliche Entlastung der Einzahlung insgesamt größer aus. Der Grund: Ab 2022 getätigte Einzahlungen werden zu 94 % steuerlich angerechnet. 2021 waren es noch 92 %. Der maximal absetzbare Beitrag steigt somit von 23.724 EUR im Jahr 2021 auf fortan 24.100 EUR im Jahr 2022.

Staatlich geförderte Rente: Wie geht es weiter?

Viele Sparer erhoffen sich von der neuen Bundesregierung Verbesserungen bei der staatlich geförderten Altersvorsorge. Im Koalitionsvertrag hat die Ampelkoalition festgehalten, dass für laufende Riesterverträge ein Bestandsschutz gelten soll. Zudem soll die „gesetzliche Anerkennung privater Anlageprodukte mit höheren Renditen als Riester“ geprüft werden. Im Klartext: Gut möglich, dass Riester abgeschafft wird. Ob sich der Bestandsschutz dann auch auf die weitere Gewährung der Prämie bis zum Renteneintritt bezieht, bleibt abzuwarten.

Bei der Rürup-Rente dürfte sich der dagegen in nächster Zeit weniger ändern. Der Höchstbeitrag im kommenden Jahr hängt wiederum von der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung ab. Der absetzbare Anteil wird 2023 auf 96 % steigen.