Überwachungskamera - (c) Bild von Gerd Altmann auf Pixabay  |  https://pixabay.com/de/photos/einbrecher-einbruch-4194213/ © Bild von Gerd Altmann auf Pixabay | https://pixabay.com/de/photos/einbrecher-einbruch-4194213/

Dürfen Fotos von Überwachungskameras so einfach ins Netz?

von Portrait von Arzu A. Kayvani Arzu A. Kayvani
Veröffentlicht am 26. Februar 2025

Ist ein Verbrechen geschehen, freuen sich Ermittler und Opfer gleichermaßen, wenn Überwachungskameras das Gerschehen aufgenommen haben. Denn für die Behörden ist die Veröffentlichung dieser Fotos im Internet oder Fernsehen eine große Hilfe bei der Ermittlung des oder der Täter. Doch darf man das so einfach? Und wann darf man das?

Die Veröffentlichung von Fahndungsfotos stellt einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen dar. Daher sind klare rechtliche Rahmenbedingungen erforderlich, um das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung mit dem Schutz individueller Rechte in Einklang zu bringen.

In Deutschland regelt § 131b der Strafprozessordnung (StPO) die Voraussetzungen für die Öffentlichkeitsfahndung. Demnach dürfen Bilder von Beschuldigten veröffentlicht werden, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Zudem erlaubt das Kunsturhebergesetz (KUG) in Ausnahmefällen die Veröffentlichung von Bildnissen ohne Einwilligung des Abgebildeten, insbesondere wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.

Gemäß § 131b Strafprozessordnung (StPO) ist eine Öffentlichkeitsfahndung nur zulässig, wenn es sich um eine „Straftat von erheblicher Bedeutung“ handelt und deren Aufklärung auf anderem Wege deutlich weniger erfolgversprechend oder erheblich erschwert wäre. Das Bundesverfassungsgericht definiert eine Straftat als erheblich, wenn sie mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen ist, den Rechtsfrieden erheblich stört und das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung maßgeblich beeinträchtigen kann (Beschluss vom 24.07.2013, Az. 2 BvR 298/12). Laut Bundeskriminalamt zählen dazu unter anderem Mord, terroristische Anschläge, sexueller Missbrauch und Raub.

Ein zentrales Prinzip bei der Entscheidung über die Veröffentlichung von Fahndungsfotos ist die Verhältnismäßigkeit. Das bedeutet, dass die Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen sein muss, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Ein bloßer Verweis auf den Strafrahmen der Tat reicht nicht aus; vielmehr ist eine sorgfältige Einzelfallprüfung notwendig. Dies wurde im Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 21. April 2016 (Az.: 51 Gs -410 UJs 203/16- 722/16) deutlich hervorgehoben. In diesem Fall lehnte das Gericht die Veröffentlichung von Bildern einer mutmaßlichen Ladendiebin ab, da der Wert des Diebesguts gering war und die Tat keine erhebliche Bedeutung hatte. Bei der Entscheidung über die Veröffentlichung von Fahndungsfotos müssen das staatliche Interesse an der Strafverfolgung und die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen gegeneinander abgewogen werden. Eine Veröffentlichung ist nur dann gerechtfertigt, wenn das öffentliche Interesse das individuelle Recht auf Privatsphäre überwiegt. Faktoren wie die Schwere der Tat, die Gefährlichkeit des Täters und die Notwendigkeit der Öffentlichkeitsbeteiligung an der Fahndung spielen hierbei eine entscheidende Rolle.


Bevor eine breite Veröffentlichung in Betracht gezogen wird, müssen weniger eingreifende Maßnahmen geprüft werden. Dazu zählt beispielsweise die Verbreitung von Fahndungsfotos innerhalb polizeilicher Netzwerke oder die gezielte Ansprache potenzieller Zeugen. Erst wenn diese Maßnahmen nicht zum Erfolg führen, kann eine öffentliche Fahndung erwogen werden. Doch leider werden diese Vorgaben nicht immer beachtet. Häufig finden sich Fahndungsaufrufe auf diversen Webseiten, Presseportalen oder Facebook, die kleiner Delikte betreffen, so dass sich hier die Frage stellt, ob eine richterliche Prüfung stattgefunden hat. Nicht umsonst hatte die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder bereits 2014 die Nutzung sozialer Netzwerke für ÖF als "sehr problematisch" bezeichnet, unter anderem, weil im Internet verbreitete Daten sich kaum oder gar nicht mehr löschen ließen. Man wünsche sich hier eine Konkretisierung der gesetzlichen Regelung.