Das Recht auf vergessen - Googles Schlappe vor dem EuGH

von Portrait von
Veröffentlicht am 14. Mai 2014

In einem Urteil vom 13.05.2014 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Suchmaschine Google dazu verpflichtet, Einträge im Suchindex auf Anfrage von Personen zu löschen. Anlass gab die Klage eines Spaniers. Ein Zeitungsartikel über die Zwangsversteigerung seines Grundstücks aus dem Jahre 1998 war im Internet immer noch auffindbar. Was einfach und plausibel klingt, ist ein juristischer Hochseilakt (Pressemitteilung des EuGH).

Laut dem Urteil der Richter des EuGH in Luxemburg kann Google dazu verpflichtet werden, Verweise von Personen mit prekären persönlichen Daten aus seinem Suchindex zu löschen. Der EuGH betrachtet die Suchmaschinenbetreiber als die Verantwortlichen für die Verarbeitung von Daten. Folgend kann sich also ein Betroffener direkt an Google wenden. Das Lieblingsargument von Google wurde vom EuGH abgeschmettert: Google argumentierte, dass die Datenverarbeitung des Konzerns auf Servern außerhalb Europas erfolgt. Demnach würden die spanischen Datenschutzrichtlinien in dem Fall nicht greifen. Doch die Richter des EuGHs widersprachen: Wer in Spanien eine Filiale unterhalte und dort Werbung verkaufe, der müsse sich auch an lokale Datenschutzgesetze halten.

In einer Stellungnahme bedauerte Google das Urteil: "Diese Entscheidung ist nicht nur für Suchmaschinen enttäuschend, sondern auch für alle, die Inhalte online publizieren", erklärte Google. "Wir sind sehr überrascht, dass das Urteil so stark von der vorherigen Einschätzung des Generalanwalts abweicht und dessen Warnungen und aufgezeigte Konsequenzen unberücksichtigt lässt. Wir benötigen nun Zeit, um die Auswirkungen zu analysieren." Tatsächlich urteilten die Richter entgegen der Empfehlung des Generalanwaltes Niilo Jääskinen. Das Urteil ist auch in Fachkreisen nicht unumstritten. Google hat die Wahl: Entweder wird jedem Ersuchen einfach stattgeben, um Zeit zu sparen – „damit kann die Meinungsvielfalt im Netz leiden“, kommentiert IT-Rechtsexperte Thomas Stadler: "Das Urteil hat das Potenzial, die Funktionsfähigkeit von Suchwerkzeugen erheblich einzuschränken und damit auch die Auffindbarkeit von Inhalten im Netz zu beeinträchtigen."

Der EuGH argumentierte, dass Google anhand des Suchergebnisses – dass eine gewisse Selektion durchläuft – ein aktuelles Profil von Personen liefert. Dadurch ist der Konzern dafür verantwortlich, welche Inhalte er in seinem Suchergebnis anzeigt. "Der Europäische Gerichtshof erkennt demnach an, dass der Suchmaschine Google eine entscheidende Gatekeeper-Funktion im Zeitalter des Internets zukommt", kommentiert der Kölner Internetrechtsspezialist Christian Solmecke das Urteil. "Insofern unterscheidet sich Google auch von der Internetseite eines Presseorgans. Während hier nur vereinzelte Informationen über eine Person zur Verfügung gestellt werden, fügt eine Suchmaschine diese Einzelteilchen durch moderne Datenverarbeitung zu einem großen Persönlichkeitsprofil zusammen." Der Richterspruch gilt für alle Seiten Googles, die in der EU abrufbar sind. Google kann nicht nur einen Filter für seine spanischen Seiten installieren. Der EuGH legte keinen Zeitpunkt fest, ab dem das Recht auf Vergessen einsetzt.