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Private Haftpflicht – im Schadenfall auf der sicheren Seite

von Portrait von Christine Pittermann Christine Pittermann
Veröffentlicht am 9. Mai 2016

Rund ein Drittel aller Deutschen besitzt keine private Haftpflichtversicherung. Insbesondere Menschen mit geringerem Einkommen verzichten oft auf diese zentrale Absicherung und riskieren im Schadenfall ihren finanziellen Ruin und schlimmstenfalls auch den des Geschädigten. Eine Privathaftpflichtversicherung muss jedoch nicht teuer sein und dient dem Versicherten als Schutzmaßnahme für alle Risiken, die aus Fahrlässigkeit resultieren können.

Sinn und Zweck der privaten Haftpflichtversicherung

Eine unbedachte Bewegung und schon fällt der teure Laptop des Tischnachbarn im Café zu Boden und wird beschädigt. Anderswo kollidiert in einem unaufmerksamen Moment ein Radfahrer mit einem Fußgänger. Dies sind nur einige Beispiele für alltägliche Ereignisse, die für den Verursacher mit hohen Kosten verbunden sein können. Laut § 823 BGB ist jeder Mensch zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet, der fahrlässig oder vorsätzlich Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder sonstiges Recht einer dritten Person widerrechtlich verletzt. Ohne eine Privathaftpflichtversicherung können die Folgen verheerend sein, da der genannte Paragraf keine Begrenzung in der Schadenshöhe vorsieht. Wer einen Personenschaden verursacht, kann mit Forderungen von mehreren Hunderttausend Euro konfrontiert werden, in Einzelfällen können die Folgekosten sogar im Millionenbereich liegen.

Deckungsumfang der privaten Haftpflichtversicherung

Häufig bestehen bei den einzelnen Anbietern kleinere Unterschiede im jeweiligen Versicherungsumfang, allen gemein ist jedoch die Leistung bei Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Bei einigen Anbietern kann der Versicherungsschutz durch Deckungserweiterungen noch besser an Spezialsituationen angeglichen werden. Dazu zählen beispielsweise:

Schäden an geliehenen oder gemieteten Sachen

Schäden durch Gefälligkeitsleistungen

Schäden durch deliktunfähige Kinder bis sieben Jahre

Abhandenkommen fremder Schlüssel (privat oder dienstlich

Allmählichkeitsschäden

Deckung bei Forderungsausfall


Entsteht ein Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, kann der Verursacher in der Regel nicht mit einer Leistung seiner Privathaftpflichtversicherung rechnen. Das Versicherungsrecht regelt, dass das vorsätzliche Herbeiführen eines Schadenfalls das Versicherungsunternehmen von einer Leistung  befreit – auf gut Deutsch: Versicherungsbetrug. Wichtig zu beachten ist außerdem, dass es bei einigen Haftpflichtschäden, wie etwa den Gefälligkeitsschäden, sinnvoll sein kann, keine Selbstbeteiligung für kleine Schäden zu wählen. Weil die meisten Gefälligkeitsschäden klein sind, könnte die Versicherung eine Kostenübernahme dann auch jedes Mal verweigern.

Mit Forderungsausfalldeckung als Geschädigter abgesichert

Da 15 Prozent der deutschen Haushalte laut eines Berichts des GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft) über keine Privathaftpflicht-Police verfügen, ist eine Forderungsausfalldeckung mittlerweile einer der wichtigsten Vertragsbestandteile überhaupt. Fehlender Versicherungsschutz kann sich im Schadenfall nicht nur auf den Schädiger negativ auswirken, ist der Verursacher zahlungsunfähig, geht auch der Geschädigte möglicherweise leer aus und muss mit finanziellen Einbußen rechnen.

Besitzt die geschädigte Person andererseits eine Privathaftpflichtversicherung mit Forderungsausfalldeckung, übernimmt in diesem Fall das Versicherungsunternehmen die Schadenskosten. Da diese Komponente nicht von allen Versicherern angeboten wird, sollten sich Versicherungsnehmer vorher genau über den jeweiligen Versicherungsumfang informieren. Meist findet sich die Forderungsausfalldeckung in größeren Policen wieder. CosmosDirekt unterscheidet in der Übersicht zur Haftpflicht zum Beispiel eindeutig zwischen den beiden Tarifoptionen "Basis-Schutz" und "Comfort-Schutz", wobei letztere Variante eine Forderungsausfalldeckung einschließt.

Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung

Vor Vertragsabschluss muss der Leistungsumfang geprüft und an die persönlichen Lebensumstände angepasst werden. Wer eine ehrenamtliche Tätigkeit ausübt, häufiger auf die Wohnung des Nachbarn aufpasst, mit dem Rad zur Arbeit fährt oder einen Dienstschlüssel besitzt, sollte die entsprechende Zusatzoption in den Vertrag aufnehmen. Zudem ist die Wahl der pauschalen Deckungssumme in ausreichender Höhe – aktuell mindestens bis zu fünf Millionen Euro – unbedingt empfehlenswert. Während Ehepartner und minderjährige Kinder automatisch mitversichert sind, muss bei Unverheirateten der Lebenspartner namentlich im Vertrag erwähnt werden.